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Abmahnsicher durch das Jahresendgeschäft

Alle Jahre wieder - das letzte Quartal des Jahres, egal, ob online oder im stationären Handel, ist für fast alle Händler nicht nur das umsatzstärkste, sondern vor allem das anstrengendste!

  

Sie sind auch bereits voll im Weihnachtsmodus oder stecken in den letzten Zügen, um Ihr Onlinegeschäft auf die Vorweihnachtszeit einzustellen?
Sicher wissen Sie um die Tücken des Onlinehandels und wie schnell man als Shopbetreiber Fehler machen und abgemahnt werden kann.
Da man gerade in der stressigen Vorweihnachtszeit Gefahr läuft gewisse gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht korrekt beachtet zu haben, finden Sie im Folgenden hilfreiche Tipps in Form einer Checkliste, um sich vor den wichtigsten Abmahnfallen schützen zu können.

 

Die häufigsten Fehler im Jahresendgeschäft, welche Sie im B2C-Onlinebusiness vermeiden sollten: 

 

  • Rabattaktionen
    • Wer liebt es nicht vergünstigt an seine Wunschware zu kommen?
      Attraktive Rabattaktionen locken Kunden an, doch prüfen Sie vorher idealerweise die folgenden Punkte:
      • Für welche Artikel soll die Aktion gültig sein
      • Sollten diverse Artikel von der Aktion ausgeschlossen werden?
      • Gibt es weitere Rabattaktionen und sind die Rabatte kombinierbar?
      • Ist die Aktion zeitlich begrenzt?
      • Welche Voraussetzungen muss der Kunde ggf. für die Einlösung des Rabatts erfüllen (wie, wo, wann)
      • Rückgabebedingungen und -Konditionen sollten klar aufgeführt werden

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  • Angaben von Lieferzeiten
    • Fehlende und / oder falsche Lieferzeitangaben gehören zu den häufigsten Abmahngründen und sind nicht rechtssicher.
      Statt „Lieferbar bis Heiligabend“ empfehlen wir klare Aussagen, wie beispielsweise „Bei heutiger (22.12.) Bestellung ist die Lieferung bis zum Heiligabend garantiert“

 

  • Garantieversprechen
    • Beachten Sie bei der Kalkulation Ihrer Lieferzeit eventuelle Postwege und Banklaufzeiten. Garantieren Sie ein Lieferdatum, ist dieses Versprechen einzuhalten.

 

Typische „Weihnachtsfehler“:

  • Kunden sind dankbar über ein verlängertes Rückgaberecht, welches Sie zu Weihnachten einräumen können. Berücksichtigen Sie hierbei folgende Punkte:
    • Das gesetzliche Widerrufsrecht darf nicht beeinträchtigt werden
    • Legen Sie einen begrenzten Zeitraum mit Datum fest
    • Gibt es Produkte, welche Sie von dem verlängerten Rückgaberecht ausschließen möchten, so führen Sie dies klar auf

 

Betriebsferien

  • Treffen Sie vorausschauend Maßnahmen um nach Ihrer Rückkehr kein blaues zu erleben. Informationen wie „wir sind ab dem 04.01. wieder für Sie da und bearbeiten dann Ihre Bestellungen“ sind nicht ausreichend.
    Passen Sie daher besser Ihre Lieferfristen realistisch an.

 

Als sei das nicht schon genug was man in dieser doch eigentlich so ruhigen und besinnlichen Zeit zu beachten hat, so sollte man zudem besonders achtsam sein bei den Schlagwörtern, welche man in der Vorweihnachtszeit doch gerne auf der Homepage, dem Onlineshop, in Newslettern oder auch Anschreiben einsetzt.

Begrifflichkeiten wie „X-Mas, White X-Mas, White Christmas, Dresdner Christstollen und sogar Christkind“ sind allesamt geschützte Marken und somit bei einem Gebrauch abmahnwürdig!

 

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Ihr Team der OSG Neue Medien mbH

 

Hinweis:
Wir freuen uns, wenn wir Sie mit unseren Informationen unterstützen können, weisen aber darauf hin, dass diese keine Rechtsberatung darstellen und insbesondere keine (individuelle) rechtliche Beratung ersetzen. 
 
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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